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AGB's
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Ausgabe April 1995
Damit werden alle bisherigen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen außer Kraft gesetzt. Unseren sämtlichen Verkäufen, auch den zukünftigen, liegen nachstehende Bedingungen zugrunde.
1. Gültigkeit der Bedingungen und des Angebots
Für unsere Lieferungen gelten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen, anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Erklärungen des Käufers sind erst dann für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Aufgrund der Bestellung des Käufers kommt ein Kaufvertrag zwischen ihm und uns nur dann zustande, wenn wir diese Bestellung schriftlich bestätigt haben. Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchen Rechtsgrunde, läßt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Für angebotene Lagerware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.
Die Bestimmungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2. Versand
Als Leistungsort für die Lieferung gilt auch bei Stellung von Frankopreisen die jeweilige Verladestelle. Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Berechnung ist das auf der Verladestelle festgestellte Gewicht, Volumen bzw. die Stückzahl je nach den Abschlußbedingungen maßgebend. Bei Lieferung ab Werk gilt die Verladung dort als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers. Alle Bahnsendungen erfolgen in Eisenbahnwagen mit der Tragfähigkeit. Wie sie gestellt werden, wobei die volle Ausnutzung des Ladegewichts und der Lagefähigkeit ohne Verpflichtung für uns vorbehalten bleibt.
3. Preise
Erfolgt bei Verträgen mit Kaufleuten zwischen der Abgabe des Angebots oder der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung eine Erhöhung der Schiffs-, Bahn- oder Lkw-Frachten, der Umschlagsätze, der Löhne, der Gestehungs- oder Vorkosten, der Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, sind wir berechtigt, die Lieferung zuden am Tage der Ausführung gültigen Preisen vorzunehmen. Frachtangaben sind stets unverbindlich. Stellung von Frankopreisen verpflichtet uns nicht zur Vorlage der Fracht. Preise der “Lieferung frei Baustelle” gelten unter Voraussetzung voller, geschlossener Ladungen, der Verwendung schwerster Lastzüge bei normal befahrbaren
Straßen und Baustellen und sofortiger Entladung durch den Empfänger bei Ankunft.
4. Lieferung und Abnahme
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Wagen- und
Kohlenmangel, Streiks und Aussperrungen, gleichgültig aus welchem Grunde,
Verkehrsstörungen oder -beschränkungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung und andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, sowie von uns unverschuldetes Unvermögen zur Lieferung befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und Arbeitsausführung. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung sind wir in keinem Falle verpflichtet. Bei nachträglichem Widerruf oder nachträglicher Änderung der erteilten Versandverfügung behalten wir uns Zwischenversand vor. “Lieferung frei Baustelle” bedeutet Lieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. “Befahrbare Anfuhrstraße” ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch Käufer in genügender Zahl zu stellenden Arbeitskräften zu erfolgen. Wartezeit wird berechnet. Befördern in den Bau findet nicht statt.
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Kaufleuten stehts dieses Recht nur innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Lieferung zu. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als abgenommen.
Transportschäden sind den Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung wird bei Fliesen eine Gewähr, daß die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen und mit vorgelegtem Handmustern genau übereinstimmen, nicht übernommen. Kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen bleiben vorbehalten. Auftretende Glasrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Entsprechendes gilt für Abweichungen in Abmessung und Farbe bei Kunst- und Natursteinen. Bei Wandfliesen M-Sortierung und bei Bodenfliesen und Grobkeramik, III. Sortierung entfällt jegliches Reklamationsrecht. Fliesenreste werden
nicht zurückgenommen.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
6. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Sobald Werklohnarbeiten irgendwelcher Art mit den Materiallieferungen verbunden sind (Fliesenverlegung) können wir grundsätzlich keinen Skonto gewähren. Alle Zahlungen des Schulderns werden auf die älteste Forderung verrechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne daß es einer besonderen Inverzugnahme bedarf, gegenüber Kaufleuten vom, Fälligkeitstage ab Verzugszinsen mindestens in Höhe des jeweiligen Satzes der Großbanken für Kontokorrentkredite sowie alle durch die Zahlungserinnerung entstehenden Kosten in Anrechnung. Soweit Teillieferungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgerechte Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenstehenden Forderungen fällig. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Bei Verschlechterung der Zahlungsverhältnisse und Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so daß der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Käufers ist von uns anerkannt oder sie ist rechtskräftig festgestellt. Die Abtretung von Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Fälligkeiten der beiderseitigen Forderungen verschieden sind, oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der
anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechsel vereinbart ist. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten der Forderungen erfolgt die Abrechnung mit Wertstellung. Bei laufendem Zahlungsverkehrs bezieht sich die Aufrechnungsbefugnis auf den Saldo.
7. Vertreter
Unsere Vertreter und im Außendienst Angestellte sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt. Von ihnen aufgenommene Bestellungen und gemachte Zusagen über besondere Vertragsbedingungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung - unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware besonders zu lagern oder deutlich zu
kennzeichnen. Er darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, veräußern. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Zur Wahrung der Unterscheidbarkeit dürfen unsere Lieferungen nur mit gesonderter Rechnung weitergegeben werden.
c) Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt uns der Käufer zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm hieraus gegen sein Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware, die sich nach unseren Rechnungsbeträgen bestimmt, zuzüglich 20% dieses Betrages ab, ohne daß es einer weiteren Abtretungserklärung bedarf. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Für den Fall, daß der Käufer durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung an den uns vorbehaltenen Waren Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß der Käufer diese Sachen für uns ordnungsgemäß verwahrt, wobei wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache zu einem Artikel erwerben, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der entstandenen Sache ergibt. Etwa an der Stelle der von uns gelieferten Sachen tretende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im voraus an uns ab. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst Einziehung der Forderung vorzunehmen.
Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigen, Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Nehmen wir auf Grund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Waren zurück, so gilt diese Rücknahme im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.
e) Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form, auch in Gestalt eines Faustpfandes, zu fordern.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, das Amtsgericht in Chemnitz.